Innergemeinschaftliche Lieferungen - Formalitäten und Rettungsmöglichkeiten

Bei einer innergemeinschaftlichen Lieferung wird den EU-Grundfreiheiten dadurch Rechnung getragen, dass die Lieferung an einen Unternehmer in einem anderen EU-Mitgliedsstaat im Ausgangsstaat von der Umsatzsteuer befreit wird. Hierfür sind ein Beleg- und ein Buchnachweis zu führen und die Unternehmereigenschaft des Abnehmers muss durch dessen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nachgewiesen werden und es ist eine Zusammenfassende Meldung abzugeben. Beim Empfänger unterliegt der Erwerb dann der Umsatzsteuer, die jedoch regelmäßig gleich wieder als Vorsteuer abgezogen wird.

Im Wirtschaftsleben werden nicht immer alle Formalitäten eingehalten. Ein Beispiel ist, dass der Empfänger eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verwendet, die zwar aus einem anderen Staat stammt, aber nicht aus dem Zielstaat der Lieferung. Wenn es dann nicht zu einem Dreiecksgeschäft mit drei beteiligten Unternehmern und weiteren Voraussetzungen kommt, greift die Auffangbesteuerung gemäß § 3d Satz 2 Umsatzsteuergesetz ein. Die Erwerbsbesteuerung muss dann zunächst in dem Mitgliedsstaat erfolgen, dessen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer vom Abnehmer verwendet wurde.

Die Auffangbesteuerung erlaubt nicht per se einen Vorsteuerabzug. Häufig schlagen Lieferungen umsatzsteuerlich fehl, wenn mehr als zwei Unternehmer beteiligt sind und die umsatzsteuerliche Registrierung nicht in allen Mitgliedsstaaten vorliegt, in denen Vorsteuer abziehbar wäre. Ein Beispiel ist das Reihengeschäft, bei dem die Lieferkette über zwei Inländer zu einem Abnehmer in einem anderen Mitgliedsstaat führt, an den dann der erste Unternehmer direkt liefert. Hier müsste der zweite Unternehmer im Zielstaat registriert sein. Man sieht, dass die Regelung zu kompliziert ist und man muss hoffen, dass die avisierte Nachfolgelösung der heutigen Zusammenfassenden Meldung dies verbessern wird.

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