Bewirtungsaufwendungen bei gemischten Veranstaltungen
In einem schwierigen Streitfall hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg über den Abzug von Cateringkosten bei Veranstaltungen entschieden, bei denen sowohl externe Gäste (rund 200) als auch Mitarbeiter (rund 50) teilgenommen haben. Die Cateringkosten waren nicht einzeln und getrennt aufgezeichnet und der Betriebsausgabenabzug wurde in der Betriebsprüfung gestrichen. Nach dem Ergebnis der Streitverfahren wären die Aufwendungen prinzipiell zu 70 % abziehbare Bewirtungsaufwendungen. Die formalen Anforderungen zum Nachweis der Bewirtungsaufwendungen seien nicht nachholbar, so dass der Abzug vollumfänglich ausscheidet.
Insgesamt erkennt man, dass sich die Handhabung von Veranstaltungen, mit denen Unternehmen sich sowohl an bestehende und potenzielle Kunden sowie die relevante Öffentlichkeit und Mitarbeiter wenden und bei denen Bewirtungskosten anfallen, ein schwieriges Feld sind. Gleichwohl sind solche Veranstaltungen zeitgemäß und vielfach auch betriebswirtschaftlich im Vergleich mit anderen Formen der Kunden- und Öffentlichkeitskommunikation sehr plausibel. Dennoch verstricken sich Fiskus und Rechtsprechung in ein realitätsfernes Regelwerk. Dass man am Ende nur 70 % der Bewirtungsaufwendungen abziehen darf, mag akzeptabel sein. Auch bei der Geschäftsfreundebewirtung wird nicht zwischen der Bewirtung von externen Personen einerseits und von Mitarbeitern andererseits differenziert. Problematisch wäre dies eher dann, wenn an einer primär für Mitarbeiter gemeinten Veranstaltung nur wenig externe Gäste teilnehmen.
Der Fiskus macht es sich hier zu einfach, wenn er eigentlich in den Verwaltungsanweisungen (R 4.10 Nr. 9 der Einkommensteuer-Richtlinien) Pragmatismus signalisiert, sich aber im Streitfall plötzlich darauf zurückzieht, dass Nachweis- und Aufzeichnungspflichten nicht nachholbar sind.