Neue Grundsteuer mit hoher Wahrscheinlichkeit verfassungswidrig
Der Grundeigentümerverein sowie der Bund der Steuerzahler haben in Sachsen eine Musterklage gegen die Feststellung des Grundsteuerwertes für die neue Grundsteuer unterstützt. Es geht darum, dass für eine Eigentumswohnung in Chemnitz die erzielbaren Mieten gravierend unterhalb der Mietentabelle für die Grundsteuer liegen.
Kritisch ist, dass das Gesetz nicht die Möglichkeit eröffnet, einen niedrigeren gemeinen Wert als den Wert gemäß Bewertungsgesetz nachzuweisen. Aus dem Grund gibt es auch kaum Stimmen, die eine Verfassungswidrigkeit der Grundsteuerbewertung nach dem Bundesmodell bezweifeln. Dies scheint auch die Finanzverwaltung erkannt zu haben, so dass am 24.06.2024 koordinierte Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder bekannt gegeben wurden, nach denen ein Nachweis des niedrigeren gemeinen Wertes auch ohne gesetzliche Regelung möglich ist, wenn der nachgewiesene gemeine Wert um mindestens 40 % unter dem Grundsteuerwert liegt. Die Grenze entspringt nicht der Phantasie der Verwaltung, sondern einem Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 27.05.2024. Dort ging es um einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung und der Bundesfinanzhof sieht die Sache so, dass eine verfassungskonforme Auslegung es gebietet, dass ein niedrigerer gemeiner Wert geltend zu machen sein muss, wenn der Abstand entsprechend groß ist.
Das neue Grundsteuerrecht musste der Gesetzgeber erlassen, um einen Verfassungsverstoß zu beseitigen. Klar ist m. E., dass erneut gegen die Verfassung verstoßen wurde und dass dies nicht durch den Gedanken verhindert wird, dass man eine fehlende elementare Regelung durch verfassungskonforme Auslegung in das Gesetz implementiert. Das Gesetz ist verfassungswidrig. Fraglich ist eigentlich nur, wie lange das Bundesverfassungsgericht den Gesetzgeber mit seiner pro futuro-Rechtsprechung schützt.