Dienstwagen: Falsche Kilometerangaben gegenüber Arbeitgeber können zu Steuerhinterziehung des Arbeitnehmers führen

Der Kläger erzielte in den Streitjahren 2009 bis 2014 Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit bei einer Produktvertriebsgesellschaft. Der Arbeitgeber stellte ihm einen Dienstwagen zur Verfügung, den der Kläger für private Fahrten und für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen durfte. Obwohl die tatsächliche Strecke 99 km betrug, hatte der Kläger seinem Arbeitgeber zur Ermittlung des geldwerten Vorteils für den Dienstwagen lediglich 22 km mitgeteilt. Dieser berechnete den Nutzungsvorteil mit Hilfe der „1-%-Regelung“. Die Ermittlung des Nutzungsvorteils für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte basierte auf monatlich 0,03 Prozent des Bruttolistenpreises (§ 8 Abs. 2 Satz 3 EStG) für jeden durch den Kläger mitgeteilten Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Daher berechnete der Arbeitgeber den geldwerten Vorteil auf einer zu niedrigen Grundlage und führte zu wenig Lohnsteuer ab. In den Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre gab der Kläger zugleich an, an bis zu 222 Tagen jährlich jeweils 99 km zur Arbeitsstätte gefahren zu sein. Tatsächlich waren es im Wege einer Schätzung nur 120 Tage.

Die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie die Anzahl der Fahrten wurden dem Finanzamt erst durch die Ermittlungen der Steuerfahndung bekannt. Damit lagen neue Tatsachen im Sinne des § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung vor. Nach Auffassung des Niedersächsischen Finanzgerichts waren die Steuerbescheide der betreffenden Kalenderjahre zu ändern, da nachträglich Tatsachen bekannt wurden, die zu einer höheren Steuer führten. Ein Ermittlungsfehler seitens der Finanzbehörde war nach Ansicht des Gerichts nicht ersichtlich, weil die Einkommensteuererklärungen schlüssig erschienen und unter Mitwirkung eines Steuerberaters erstellt worden waren. Nach Überzeugung der Richter erfolgten die unzutreffenden bzw. überhöhten Angaben zur Anzahl der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte vorsätzlich. Dies erfülle den Tatbestand der Steuerhinterziehung.

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