Abzugsfähigkeit von Betriebsausgaben für „Incentive-Reisen“ von angestellten und freien Versicherungsvermittlern

Lobt ein Versicherungsunternehmen gegenüber angestellten und freien Vermittlern im Rahmen eines Vertriebswettbewerbs für das Erreichen bestimmter Vertriebsziele neben den regulären Vergütungen touristisch ausgestaltete sog. Incentive-Reisen (inkl. Ausflügen, Stadtrundfahrten, Restaurantbesuchen, Einkäufen mittels bereitgestellter Gutscheine sowie Segeltörns) aus, so unterliegen die Aufwendungen nicht dem Abzugsverbot nach § 4 Abs. 5 EStG.

Das Finanzamt behandelte 30 % der Bewirtungskosten als nicht abziehbar. Das Finanzgericht erkannte die Aufwendungen in voller Höhe als Betriebsausgaben an. Es habe sich um eine Gegenleistung für die Vermittlung von Versicherungen gehandelt.

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