Steuerliche Auswirkungen von Vereinbarungen über die Gewährung von Pensionszusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH

Der Bundesfinanzhof hatte sich mit Vereinbarungen über die Gewährung von Pensionszusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH zu befassen. Mit dieser Entscheidung wurden zwei wesentliche Bereiche dem Grunde nach geklärt. Die Rechtsfolge der Versagung einer Rückstellungsbildung tritt deshalb auch nicht nach dem Grundsatz „ganz oder gar nicht“ ein, wie es der Ausdruck „wenn“ im Gesetz impliziert, sondern es gibt auch Teil-Anerkennungen der zugesagten Leistungen, wie es aus dem Ausdruck „soweit“ im Gesetzestext abgeleitet werden kann. Unter die Teilleistungen fallen: der laufende Rentenbezug in der zugesagten Höhe, eine mögliche Invaliditätsrente und auch die Witwenrente/Witwerrente nach Maßgabe der gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen.

Die Einzelleistungen sind auf die Voraussetzungen zu prüfen und ggf. sind Rückstellungen für einzelne Versorgungsleistungen zu versagen. Ergibt sich für eine Invaliditätsrente keine eindeutige Regelung über die Erwerbsminderung, kann keine Rückstellung gebildet werden, die Verpflichtung aus der Altersrente bleibt aber bestehen. Auch wenn einzelne Elemente „einer in Aussicht gestellten Leistung“ nicht klar und eindeutig bestimmbar sind, kann die verbleibende Leistung rückstellungsfähig sein. So sah der Bundesfinanzhof im Urteilsfall die Regelung über einen vorzeitigen Beginn der Altersrente vor dem vereinbarten Rentenbeginn mit dem 65. Lebensjahr als nicht eindeutig geregelt an. Daher konnte die Rückstellungsberechnung nur auf die Vollendung dieses Lebensalters erfolgen und auch eine Rentenzahlung für davorliegende Zeiträume war keine Betriebsausgabe, sondern eine verdeckte Gewinnausschüttung. Folgerichtig musste eine Neuberechnung für die Rückstellungen in den davorliegenden Jahren vorgenommen werden und es erfolgte die Zurückverweisung des Falles an das Finanzgericht.

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