Verdeckte Gewinnausschüttung und verdeckte Einlage bei Kapitalgesellschaften

Bei Kapitalgesellschaften besteht in Deutschland ein Dauerproblem mit verdeckten Gewinnausschüttungen und verdeckten Einlagen. Solche entstehen, wenn es zu Vermögensminderungen oder verhinderten Vermögensmehrungen kommt, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind. Maßstab ist hier die Fremdüblichkeit von Beziehungen zwischen Kapitalgesellschaft und Gesellschaftern. Diese wird von Gesellschaftern subjektiv häufig anders beurteilt als von der Finanzverwaltung.

§ 8 Abs. 3 Satz 2 Körperschaftsteuergesetz und § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Einkommensteuergesetz geben dem Fiskus generalklauselartige Handlungsmöglichkeiten, um verdeckte Gewinnausschüttungen beim Gesellschafter zu besteuern und den Aufwand dafür bei der Gesellschaft vom Betriebsausgabenabzug auszuschließen und ebenfalls zu besteuern. Definiert wird der Begriff im Gesetz gleichwohl nicht. Er ist daher durch Jahrzehnte der Rechtsprechung ausgestaltet. Bei der verdeckten Einlage findet sich eine entsprechende Regelung in § 8 Abs. 3 Satz 3 Körperschaftsteuergesetz. Viele Fallkategorien sind etabliert und werden von Gesellschaften und Gesellschaftern gut verstanden. Dazu gehören z. B. Vermögensminderungen durch ein überhöhtes Gehalt für einen Gesellschafter-Geschäftsführer. Eine verhinderte Vermögensmehrung erfolgt z. B. bei einem Verkauf von Aktien an einen Gesellschafter-Geschäftsführer unterhalb des Marktwertes oder verbilligten bzw. unentgeltlichen Leistungen.

Herausfordernd wird es z. B. dann, wenn zugunsten eines Gesellschafter-Geschäftsführers eine Berufsunfähigkeitsrente vereinbart wird. Wird später auf die zugesagte Berufsunfähigkeitsrente verzichtet, gilt der werthaltige Teil der Anwartschaft als zugeflossener Arbeitslohn und als verdeckte Einlage. Eine Vereinfachung des Steuerrechts würde dieses hier lebensnäher machen und Umstrukturierungen erleichtern.

Additional information