Steuerreform 2027 - Änderungen auch bei der Gewerbeteuer für Rechenzentren

Über die ersten Informationen zur Änderung des Einkommensteuertarifs hinaus hat das Bundeskabinett am 02.09.2026 einen Entwurf des Einkommensteuergesetzes beschlossen. Parallel sollen auch Regelungen zur Gewerbesteuer überarbeitet werden. Insbesondere geht es um die Zerlegung der Gewerbesteuer bei Unternehmen mit mehreren Standorten.

Dazu soll 2027 ein besonderer gewerbesteuerlicher Zerlegungsmaßstab für Betreiber von Rechenzentren ab 500 kW Anschlussleistung eingeführt werden, damit Standort-Kommunen ertragsteuerlich fair beteiligt werden. Ähnliche Regelungen gibt es bereits für den Betrieb von Windkraft- und Solaranlagen und Energiespeicheranlagen. Der Zerlegungsmaßstab ist dann zu 90 % nicht mehr die Summe der Arbeitslöhne pro Standort, sondern die vertraglich vereinbarte nicht redundante elektrische Nennanschlussleistung. Standorte mit einem großen Rechenzentrum zählen dann mehr als – gemessen am Stromverbrauch – kleine Rechenzentren. Wenn man zur Ausfallabsicherung doppelte Anschlüsse herstellt, bewirkt das vernünftigerweise keinen Unterschied bei der Besteuerung. Herausfordernd bleibt die Zerlegung bei Unternehmen, die ein breites Spektrum von Geschäften gleichzeitig betreiben.

Aus meiner Sicht gehen diese Regelungen in die richtige Richtung. Die Besteuerung sollte dort erfolgen, wo Geld „verdient“ wird. Dies ist vernünftig auf Wertschöpfungsstufen aufzuteilen und hängt in modernen Geschäftsmodellen gewiss nicht nur von den gezahlten Arbeitslöhnen ab. Auch im internationalen Steuerrecht müssen sich solche Perspektiven durchsetzen. Es ist nicht in Ordnung, wenn große Versandhandelsunternehmen scheinbar aus Luxemburg heraus agieren und in Deutschland fast nur Lager-Betriebsstätten haben, die aufgrund des Doppelbesteuerungsabkommens hierzulande überhaupt nicht zur Entstehung von Ertragsteuern beitragen.