Aktivrente - Klarstellung der Verwaltungsauffassung durch das Finanzministerium
Seit dem 01.01.2026 regelt § 3 Nr. 21 Einkommensteuergesetz, dass Arbeitseinkünfte bis 24.000 € pro Jahr, die nach Erreichen der Regelaltersgrenze erzielt werden, einkommensteuerfrei bleiben. Diese Regelung ist unter dem Begriff Aktivrente bekannt.
Das Bundesfinanzministerium hat unter dem strapazierten Anglizismus der „Frequently Asked Questions“ am 06.02.20265 auf seiner Website Teile der Verwaltungsauffassung dokumentiert. Die Antworten gehen auch über das Steuerrecht hinaus und stellen z. B. klar, dass die Steuerfreiheit nicht zu einer Sozialversicherungsfreiheit führt. Die Regelung greift ab dem Monat nach Erreichen der Regelaltersgrenze unabhängig davon, ob eine Rente bezogen wird oder nicht. Schon aus dem Gesetz ergibt sich, dass der Freibetrag von 24.000 € für die Monate gezwölftelt nicht gilt, die vor dem Eingreifen der Regelung liegen. Wie im Gesetz beschrieben, muss ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliegen, für das der Arbeitgeber auch Rentenversicherungsbeiträge zahlt. Das Bundesfinanzministerium meint, dass die Aktivrente ein „monatlicher Steuerfreibetrag bis zu maximal 2.000 €“ wäre. Nach dem Gesetzeswortlaut gibt es allerdings einen Jahresfreibetrag, der lediglich für die Zeit vor dem Eingreifen der Regelung gekürzt wird. Das Gesetz regelt eine Zwölftelung des Freibetrags nur für das Lohnsteuerabzugsverfahren, nicht aber für das Veranlagungsverfahren. Wenn die Finanzverwaltung die Regelung als Monatsfreibetrag interpretiert, sind gerichtliche Streitigkeiten vorprogrammiert.
Persönlich halte ich die Aktivrente für eine systemwidrige Abweichung von der Besteuerung nach Leistungsfähigkeit. Auch wenn es sehr begrüßenswert ist, wenn Personen über die Regelaltersgrenze hinaus auf dem Arbeitsmarkt aktiv sind, stellt diese keinen Sachgrund für eine vom Lebensalter abhängige Besteuerung von aktiven Arbeitseinkünften dar.