Verwaltungsauffassung zu anschaffungsnahem Herstellungsaufwand bei Gebäuden
Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 26.01.2026 die Verwaltungsauffassung zu anschaffungsnahem Herstellungsaufwand bei Gebäuden neu und im Vergleich zum letzten Schreiben von 2003 wesentlich ausführlicher dargelegt. Themen wie energetische Maßnahmen und Smart-Home-Technik werden dabei deutlich aktualisiert.
Die Grundsätze bleiben unverändert. Zu den Herstellungskosten eines Gebäudes gehören Aufwendungen für die eigentliche Gebäudeherstellung und für die Wiederherstellung eines voll verschlissenen Gebäudes. Davon unterscheiden möchte man Aufwendungen für die Anschaffung eines bestehenden Gebäudes, das voll objektiv und subjektiv (= für die konkrete Zweckbestimmung) funktionstüchtig sein kann, aber nicht muss. Anschaffungsnahe Herstellungskosten sind dann Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden, wenn die Aufwendungen ohne die Umsatzsteuer 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen. Ähnlich wirken Änderungen zur Herstellung der subjektiven Funktionstüchtigkeit, wenn der Ausstattungsstandard eines Wohngebäudes bei der Heizungs-, Sanitär- und Elektroinstallation und den Fenstern in einem sehr erheblichen Ausmaß angehoben werden soll. Dazu wird klargestellt, dass Energiemaßnahmen wie der Ersatz einer Öl- oder Gasheizung durch modernere Technologien allein den Standard nicht wesentlich beeinflussen. Allerdings kann bspw. die Zusammenlegung mehrerer Wohnungen zu einer Arztpraxis zu Herstellungskosten für ein „anderes“ Gebäude führen.
Insgesamt ist es gut, den Verwaltungsstandpunkt zu den aktuellen Themen explizit zu kennen. Gleichwohl wird dabei viel Kasuistik betrieben. Schon jetzt ist absehbar, dass der Strom neuer Themen mit Regelungsbedarf nicht abreißt (z. B. Glasfasernetze).